Clienia St. Gallen

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In St. Gallen bieten wir Ihnen zwei unabhängige Angebote an einem Standort:

Wichtige Hinweise für Hausärzte sowie Patientinnen und Patienten bei Anordnung zur psychologischen Psychotherapie

Die Leistung der psychologischen Psychotherapie kann nur dann zulasten der OKP abgerechnet werden, wenn sie auf eine sogenannte Anordnung erfolgt durch

  • Ärztinnen und Ärzte mit einem Facharzttitel in Allgemeiner Innerer Medizin (Hausärzte und Hausärztinnen)
  • Psychiatrie und Psychotherapie
  • Kinder- Jugendpsychiatrie und -psychotherapie oder in Kinder- und Jugendmedizin
  • oder eines Arztes oder einer Ärztin mit dem interdisziplinären Schwerpunkt Psychosomatische und psychosoziale Medizin (SAPPM)

Die Versicherung übernimmt pro ärztlicher Anordnung die Kosten für höchstens 15 Abklärungs- bzw. Therapiesitzungen. Um weitere 15 Sitzungen anzuordnen, erstattet der psychologische Psychotherapeut oder die psychologische Psychotherapeutin vor Ablauf der angeordneten Anzahl Sitzungen Bericht an den anordnenden Arzt oder die anordnende Ärztin. Es können insgesamt 2 x 15 Sitzungen angeordnet werden.

Für die anordnende Ärztin oder den anordnenden Arzt entstehen keine zusätzlichen administrativen Aufwände. Er oder sie muss lediglich die Anordnung ausstellen. Der Gesetzgeber hat die Hausärzte (bei Facharzttitel in Allgemeiner Innerer Medizin) für die Erstellung der Anordnungen ermächtigt, damit die Patientinnen und Patienten rasch einen Termin beim psychologischen Psychotherapeut oder der psychologischen Psychotherapeutin erhalten.

Erst bei der dritten Anordnung ist ein Bericht zuhanden der Krankenversicherung fällig. Dieser muss vom behandelnden Psychologen sowie einem Psychiater erstellt werden. Für den Hausarzt fallen somit keine weiteren Arbeiten an.